Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

Für den Umfang von Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen, übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen maßgebend. 

Ist ein Vertrag geschlossen, gilt im Zweifel der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: „Lieferer“) beschriebene Umfang als vereinbart. 

Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften der VDE , soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise  gewährleistet ist. 

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur vorherige Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze a und b gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 

2. Preis 

Die von uns bestätigten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten bis zur Ausführung der Lieferung oder Leistung mehr als 3 Monate vergehen und während dieses Zeitraums Kostenänderungen eintreten, behalten wir uns vor, die am Tage der Leistung geltenden Preise zu berechnen. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

3. Eigentumsvorbehalt 

Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Erweiterungen, wobei die Anwendung von $ 449, Absatz 1 und 2 BGB ausgeschlossen ist. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehen als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.  Die Vorbehaltsware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferers.  Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit den Bestand der auf Lager des Bestellers befindlichen Vorbehaltsware nachzuprüfen. Zu diesem Zweck gewährt der Besteller dem Lieferer oder seinem Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen.Wird vom Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden (§§ 946 ff./BGB), so überträgt der Besteller für den Fall, dass er das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, auf den Lieferer das Miteigentum in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sachen z. Z. der Verbindung ergibt. Der Abschluss des betreffenden Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung des Mitbesitzes an den Lieferer wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache für den Lieferer in Verwahrung nimmt. Die durch die Verbindung entstehende neue Sache dient zur Sicherheit des Lieferers nur in Höhe des Verkaufspreises der gelieferten Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs nur unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt: Er hat, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers in der Weise an seine Kunden weiterzugeben, dass er sich diesem gegenüber ebenfalls das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Er tritt dem Lieferer seine Forderungen gegen seinen Kunden aus dem Werkstattverkauf der Vorbehaltsware, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, ob sie an einen oder mehrere Kunden oder allein oder mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren zusammen weiterverkauft wird, in dem Zeitpunkt ab, indem er mit seinem Kunden den Kaufvertrag über die Vorbehaltsware abschließt. Es bedarf  keiner besonderen Abtretungserklärung an den Lieferer für den einzelnen Weiterverkaufsfall. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Forderung des Lieferers aus dem Verkauf der Vorbehaltsware. Er ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung einzuziehen. Der Lieferer wird diese Forderungen so lange nicht selbst einziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen nebst Forderungsbetrag diesem mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass, wenn der Besteller alle Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit ihm voll bezahlt hat, ohne weiteres an der Vorbehaltsware auf ihn übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zufallen.Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30 % übersteigt.Werden Vorbehaltswaren von dritter Seite gepfändet, so gilt folgendes: Erfolgt die Pfändung bei dem Besteller, so hat dieser dem Pfändungsbeamten von dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers Kenntnis zu geben und den Lieferer sofort durch einen eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändeten Waren mit den gelieferten Vorbehaltswaren identisch sind, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Bestellers, so hat der Besteller auf seine Kosten selbständig alle Maßnahmen zu greifen, die notwendig sind, um die Freigabe der Vorbehaltsware zu erwirken. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich die gelieferten, noch auf seinem Lager vorhandenen Vorbehaltsware sowie die dem Lieferer abgetretenen Forderungen auszusondern und ihm eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltswaren und der abgetretenen Forderungen – unter Angabe ihrer Höhe und der Anschrift der Schuldner – einzusenden. Der Lieferer ist berechtigt, seine auf Lager des Bestellers befindlichen Vorbehaltswaren aus dessen Geschäftsräumen zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen. Zu diesem Zwecke gewährt der Besteller ihm oder seinem Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinem sämtlichen Geschäftsräumen. 

4. Zahlungsbedingungen


Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.Auf erbrachte Teilleistungen des Lieferers sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, die binnen 10 Werktagen nach Erhalt der Teilrechnung fällig und zahlbar sind. 

5. Frist für Lieferungen oder Leistungen

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel 1 , Satz b gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den  rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Frist gilt  als eingehalten: bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden sein. Falls die Ablieferung sich aus  Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbare Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in c Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller- sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von  œ v. H. bis zur Höhe von im ganzen  5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger  Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in b) Abs.  1 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglichen vereinbarter Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf  einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, aus geschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosen Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Absprache der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von œ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

 6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist: Bei Lieferung ohne Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch,- Transport- und Feuerschäden versichert.Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb: soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreien Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen  nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller zu.Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die vom ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. 

7. Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellungen und Montage gelten, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Besteller hat den Lieferer rechtzeitig, mindestens 14 Werktage zuvor, schriftlich mitzuteilen, wann die Aufstellung oder Montage beginnen kann. Dies gilt auch, falls zusätzliche oder besondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sind. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:  Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der Erforderlichen Zahl,alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten , einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlich Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer , Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Werkzeuge, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessenes Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzers des Auftraggebers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzers ergreifen würde;Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angeben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Von Beginn der Aufstellung oder Montage müssen für die Aufnahme der Arbeiten erforderlicher   Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken,  die Grundmauern gerichtet und hintergefüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller  oder des Montagepersonals zu tragen. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern  oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.  Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 1. noch die folgenden: Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssatzes für  Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks. Die Auflösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage. 

 

8. Entgegennahme

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig. 

9. Haftung für Mängel 

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefen oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten- ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage de Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu Gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller die gesetzlichen Rechte geltend machen.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeit Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung diese Verjährungsfrist vereinbaren.

Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignet Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehender Folgen aufgehoben.Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. 

10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit  zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhergesehene Ergebnisse im Sinne von V., Ziff. 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst,  soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. 

12. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.  Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand 30.05.2022 

 

 

 
 
 
 
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